Reformkonzept des Obligatoriums der 2. Säule: Zusammenfassung

Es ist unbestritten, dass das BVG aufgrund der steigenden Lebenserwartung, dem anhaltend tiefen Zinsniveau sowie der sich verändernden Lebensentwürfe rasch reformiert werden muss.

Eine nachhaltige Reform der beruflichen Vorsorge bedingt die Entpolitisierung von Umwandlungssatz und Mindestverzinsung. Dem einmaligen Entscheid Rentenbezug oder Kapitalauszahlungen sind vermehrte Wahlmöglichkeiten entgegenzustellen und um das verfassungsmässige Vorsorgeziel zu erreichen, sind sinnvolle Zusatzfinanzierungen notwendig.

Für die Erreichung der Reformziele sind zwei grundsätzliche Massnahmen notwendig:

Durch den Ersatz der Witwen-/Witwerrente durch eine auf die Einzelpersonen, wie bei der Scheidung, entfallen die Garantie und der Rückstellungsbedarf, was zu einem um rund 0.5% höheren Umwandlungssatz führt.

Das Langlebigkeitsrisiko ab dem 91. Altersjahr wird für alle Versicherten obligatorisch über eine separate Poollösung abgedeckt. Die Finanzierung erfolgt durch eine Einmalprämie bei Erreichen des Alters 65, welche je nach Verzinsung ca. 1 – 1,5% des Alterskapitals beträgt.

Der Kern der Reform besteht in der Etappierung des Renten- oder Kapitalbezugs auf bspw. jeweils 5 Jahre bis zum Alter 90.

  • Die jährliche Basisrente ergibt sich aus dem aktuell vorhandenen Alterskapital dividiert durch die Differenz des aktuellen Alters bis zum Alter 90. Das ergibt bei einem Pensionierungsalter von 65 ein Umwandlungssatz von 4%.
  • Als erste Wahlmöglichkeit kann der Versicherte im Falle eines vorzeitigen Todes ganz oder teilweise auf den ihm zustehenden Teil des Alterskapitals verzichten. Die Kasse gewährt ihm einen Erbverzichtszuschlag. Damit erhöht sich die garantierte Rente für die Etappe um diesen Zuschlag der bei vollständigem Verzicht etappenabhängig 1.2% bis 1.6% betragen kann.
  • Jährlich erhält der Versicherte eine variable Netto-Dividende. Sie entspricht dem ganzen effektiv erzielten Nettogewinn der Kasse, abzüglich einer Risikoprämie von ca. 1.5% für den garantierten Kapitalerhalt mit einem Minimum von Null.
  • Der Versicherte kann als zweite Wahlmöglichkeit pro Etappe teilweise oder ganz auf die variable Netto-Dividende verzichten. Dieser verzichtete Anteil erhöht als Sparprämie das Alterskapital und führt in späteren Etappen zu einer höheren Rente.

Um zusammen mit der AHV eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, ist eine Zusatzfinanzierung notwendig.  Diese erfolgt durch eine Angleichung des Eintrittsalters an die AHV und die Streichung des Koordinationsabzuges. Damit werden alle (Teil)Erwerbstätigen erfasst und sozialpolitisch wird eine grosse Lücke geschlossen. Kombiniert wird diese Massnahme mit einer zeitgemässen Beitragsstruktur von jährlich neu 12% über die gesamte Erwerbsphase. Die Beiträge des Arbeitnehmers steigen mit zunehmendem Alter sukzessive von 3% auf 9% an (umgekehrt für den Arbeitgeber). Dank dem Wegfall des Koordinationsabzugs ermöglicht dies auch einen kurzen Übergang von 5 – 6 Jahren ins neue System, ohne dass es eine Verlierergeneration gibt

Mit der Etappierung wird die Rentenbestimmung den aktuellen Gegebenheiten angepasst. Umwandlungssatz und Mindestverzinsung sind nicht länger der Klotz am Bein des BVG. Zusammen mit der Bestimmung hinsichtlich Erbverzicht verliert der Kapitalbezug verliert seine Bedeutung. Die Versicherten erhalten im Rentenalter Wahlmöglichkeiten und können diese ihren Lebensumständen mit jeder Etappe wieder anpassen.

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